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Entscheid

00.063.538

Entscheid vom 12. November 2024

14. November 2024Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.063.538 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.11.2024 Entscheid vom 12. November 2024 Gesuchstellerin Immo 9464 AG, Forren 3, 9056 Gais vertreten durch R...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.063.538 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.11.2024

Entscheid vom 12. November 2024 Gesuchstellerin Immo 9464 AG, Forren 3, 9056 Gais vertreten durch Realit Treuhand AG, Bahnhofstrasse 41, 5600 Lenzburg

Gesuchsgegner Michele Bracco, Unterer Kirchweg 5, 5064 Wittnau

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Der Gerichtspräsiden erkennt:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über 3.5-Zimmerwohnung, 2. Obergeschoss, sowie der Garage Nr. 5 in der Liegenschaft Unterer Kirchweg 5 in Wittnau seit dem 31. August 2024 aufgelöst ist.

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt gemäss Ziff. 1 vollständig zu verlassen, zu räumen, die Schlüssel zurückzugeben und zwar spätestens innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides.

3.

Die Aufforderung gemäss Ziff. 2 hievor ergeht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).

Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

4.

4.1

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Kommt der Gesuchsgegner der Aufforderung gemäss Ziff. 2 hievor nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, beauftragt das Gerichtspräsidium - auf schriftliches Gesuch der Gesuchstellerin - die Regionalpolizei Oberes Fricktal mit der Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt gemäss Ziff. 1.

4.2

Allfällige Vollzugskosten hat der Gesuchsgegner zu tragen, wobei die Gesuchstellerin einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten hat.

5.

Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.

6.

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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