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Entscheid

00.063.648

Verfügung vom 1. November 2024

18. November 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.063.648 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.11.2024 Verfügung vom 1. November 2024 Betroffene: Direkt Bau GmbH, Bahnhofstrasse 10, 5200 Brugg AG Gegenstand:...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.063.648 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.11.2024

Verfügung vom 1. November 2024 Betroffene: Direkt Bau GmbH, Bahnhofstrasse 10, 5200 Brugg AG

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Die Anzeige wird der Betroffenen zugestellt.

2.

Der Betroffenen wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt. Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Die vollständigen Akten können nach telefonischer Voranmeldung beim Bezirksgerich Brugg eingesehen werden.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird d vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts

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