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Entscheid

00.063.874

Verfügung vom 9. September 2024 (SZ.2024.91)

22. November 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.063.874 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.11.2024 Verfügung vom 9. September 2024 (SZ.2024.91) Gesuchstellerin: Fortimo Invest AG, Rorschacher Strasse 286,...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.063.874 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.11.2024

Verfügung vom 9. September 2024 (SZ.2024.91) Gesuchstellerin: Fortimo Invest AG, Rorschacher Strasse 286, 9016 St. Gallen vertreten durch Redinvest Immobilien AG, Sursee, Luzernerstrasse 2, Postfach 569, 4800 Zofingen

Gesuchsgegner: Heinz-Joachim Theis, Müligässli 2, 5723 Teufenthal AG

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Das Gesuch der Gesuchstellerin liegt am Bezirksgericht Kulm zur Einsicht bereit.

Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts

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