00.064.420
Gesuch vom 2. Oktober 2024 und Verfügung vom 31. Oktober 2024
29. November 2024Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.420 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2024 Gesuch vom 2. Oktober 2024 und Verfügung vom 31. Oktober 2024 Gesuchstellerin: AartiGroup GmbH, Bernh...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.420 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2024
Gesuch vom 2. Oktober 2024 und Verfügung vom 31. Oktober 2024 Gesuchstellerin: AartiGroup GmbH, Bernhard Vogt, Grenzsteinweg 3, 5745 Safenwil Gesuchs-gegnerin: Eagle Eye Security GmbH, Bahnhofsplatz 1, 4806 Wikon
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) / Grenzsteinweg 3, 5745 Safenwil Gesuch vom 2. Oktober 2024 Rechtsbegehren:
Erwägungen
1.
Dem Gesuchsgegner sei gerichtlich zu befehlen, die von uns aufgelöstem Mietvertrag per 31. August 2024, sowie dessen Konkurs vom 01. Juli 2024 gemieteten Werkstatt und Lagerraum am Grenzsteinweg 3 in 5745 Safenwil innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Ausweisungsentscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben.
2.
Dem Gesuchsgegner sei bei Widerhandlung gegen den gerichtlichen Befehl nach Ziffer 1 eine Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen.
3.
Kommt der Gesuchsgegner dem Ausweisungsbefehl gemäss Ziffer 1 nicht nach, sei der Gesuchsteller zu berechtigen – nebst der Bestrafung nach Ziffer 2 -, das Mietobjekt auf Kosten des Gesuchsgegners zur räumen und dafür – falls nötig – polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Verfügung vom 31. Oktober 2024 Der Gerichtspräsident verfügt: Die Gesuchsgegnerin kann die Akten beim Bezirksgericht Zofingen nach telefonischer Voranmeldung einsehen. Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme zum Gesuch eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der End-entscheid allein gestützt auf die durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen getroffen. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird eine Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Verfügung vom 31. Oktober 2024 Der Gerichtspräsident verfügt: Die Gesuchsgegnerin kann die Akten beim Bezirksgericht Zofingen nach telefonischer Voranmeldung einsehen. Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme zum Gesuch eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der End-entscheid allein gestützt auf die durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen getroffen. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird eine Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131 ZPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts
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