00.064.436
Entscheid vom 19. November 2024
29. November 2024Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.436 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2024 Entscheid vom 19. November 2024 Besetzung Gerichtspräsident Ackle Gerichtsschreiberin Schneider Bet...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.436 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2024
Entscheid vom 19. November 2024 Besetzung Gerichtspräsident Ackle Gerichtsschreiberin Schneider
Betroffener Hempness Pharmaceuticals Switzerland, Widengasse 41, 5070 Frick
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der betroffene Verein wird mit Wirkung ab 19. November 2024, 09.00 Uhr, aufgelöst und seine Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden dem betroffenen Verein auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts
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