00.064.506
Entscheid vom 20. November 2024
2. Dezember 2024Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.506 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 02.12.2024 Entscheid vom 20. November 2024 Klägerin: Svjetlana Knezevic, geboren am 1. August 1983, von Strengel...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.506 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 02.12.2024
Entscheid vom 20. November 2024 Klägerin: Svjetlana Knezevic, geboren am 1. August 1983, von Strengelbach, Dorfstrasse 14, 4805 Brittnau, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen Beklagter: Goran Knezevic, geboren am 10. November 1983, von Strengelbach, RS-15300 Loznica, Wohnort unbekannt Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Die elterliche Sorge über Teodor Knezevic, geboren 11. Oktober 2010 und David Knezevic, geboren am 11. Mai 2012 wird der Klägerin zugeteilt.
3.
Die Obhut über Teodor und David wird der Klägerin zugeteilt.
4.
Der Beklagte ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder Teodor und David jeden zweiten Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr per Videotelefonie zu kontaktieren. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.
5.
5.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Teodor und David monatlich vorschüssig ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit Beiträge von je Fr. 940.00 (inkl. Überschussanteil von Fr. 230.00) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen. 5.2. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc.) werden von den Parteien hälftig übernommen, sofern sich die Parteien vorgängig darüber geeinigt haben und kein Dritter, insbesondere Versicherungen, dafür aufkommt.
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6.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Erreichung seines ordentlichen Pensionsalters monatlich vorschüssig einen Beitrag von Fr. 460.00 zu bezahlen.
7.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss basieren auf 107.1 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Oktober 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2026, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge =ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 107.1 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Verpflichtete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
8.
Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Ehefrau angerechnet.
9.
Es wird keine Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vorgenommen.
10.
10.1
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus Güterrecht den Betrag von Fr. 8'736.00 zu bezahlen. 10.2. Im Übrigen sind die Ehegatten beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt.
11. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
11. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die richterlich zu genehmigenden Anwaltskosten der Klägerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3
eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts
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