00.064.538
Entscheid vom 25. November 2024
3. Dezember 2024Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.538 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2024 Entscheid vom 25. November 2024 Klägerin: Scarlett González Gallardo, geboren am 31. Dezember 1986,vo...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.538 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2024
Entscheid vom 25. November 2024 Klägerin: Scarlett González Gallardo, geboren am 31. Dezember 1986,von Oftringen und Strengelbach, Hottigergasse 12b, 4800 Zofingen unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen Beklagter: Elliot Evaristo González Gallardo, geboren am 26. Oktober 1987,von Mexiko, Avenida Andres Quintana Roo, Manzana 34 Locales 4y 5 Region 95, Benito Juarez Cancun, MX-77534 Quintana Roo Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Ehe der Parteien wird in Gutheissung des Scheidungsbegehrens der Klägerin geschieden.
2.
Die elterliche Sorge über Aurelio González Gallardo, geboren am 30. Oktober 2015 wird der Klägerin zugeteilt.
3.
3.1
Aurelio González Gallardo steht unter der alleinigen Obhut der Klägerin. 3.2. Der Beklagte ist berechtigt, Aurelio wöchentlich per Videotelefonie zu kontaktieren. Weitergehende, zwischen den Parteien vereinbarte Besuchs- bzw. Kontaktrechte bleiben vorbehalten.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Aurelio ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig Fr. 780.00 (davon [anteilsmässiger] Betreuungsunterhalt Fr. 140.00 [Phase 1] bzw. Fr. 59.00 [Phase 2 & 3]) zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass Aurelio zum gebührenden Unterhalt folgende Mankos aufweist: - vom 1. November 2025 bis 30. September 2026: Fr. 81.00 - vom 1. Oktober 2026 bis 31. Juli 2028: Fr. 48.00 - vom 1. August 2028 bis zur Volljährigkeit: Fr. 62.00 © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3
5.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: - monatliches Nettoeinkommen der Klägerin: Fr. 2'757.00 inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen - monatliches hypothetisches Nettoeinkommen des Beklagten: Fr. 3'500.00, zuzüglich Kinderzulagen
6.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hiervor basieren auf 107.1 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Oktober 2024; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 107.1 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der oder die Verpflichtete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
7.
Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.
8.
Es wird keine Teilung der beruflichen Vorsorge der Parteien vorgenommen.
9.
9.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 13'345.00 zu bezahlen. 9.2. Im Übrigen sind die Ehegatten beim heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.
10. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'444.00 (inkl. Übersetzungskosten von Fr. 444.00) wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'722.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
10. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'444.00 (inkl. Übersetzungskosten von Fr. 444.00) wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'722.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die richterlich zu genehmigenden Anwaltskosten der Klägerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Klägerin ist zur Nachzahlung ihrer Anwaltskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts
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