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Entscheid

00.064.558

Entscheid vom 26.11.2024 / KEBK.2024.465

3. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.558 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2024 Entscheid vom 26.11.2024 / KEBK.2024.465 Betroffene Diana Mehari, geboren am 6. Juli 2017, von Eritre...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.064.558 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2024

Entscheid vom 26.11.2024 / KEBK.2024.465 Betroffene Diana Mehari, geboren am 6. Juli 2017, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Mutter Sofia Mehari, geboren am 1. November 1993, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Vater Medhane Ande, geboren am 1. Januar 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin Regula Schwab, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Gegenstand Bericht vom 14.08.2024 für die Periode vom 01.05.2022 - 30.04.2024

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Der für die Betroffene für die Periode vom 01.05.2022 bis 30.04.2024 erstattete Bericht wird genehmigt.

2.

Die Beiständin wird in ihrem Amt bestätigt. Ihr wird aufgetragen, den nächsten ordentlichen Bericht für die Periode vom 01.05.2024 bis 30.04.2026 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Lenzburg bis spätestens 31.07.2026 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.

3.

Es wird Vormerk genommen, dass die Beiständin auf eine Mandatsentschädigung verzichtet.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

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Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts Lenzburg

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