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Entscheid

00.064.642

Entscheid vom 29. November 2024

4. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.642 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024 Entscheid vom 29. November 2024 Besetzung Gerichtspräsident B. Bastian Gerichtsschreiber A. Aydogd...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.064.642 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024

Entscheid vom 29. November 2024 Besetzung

Gerichtspräsident B. Bastian Gerichtsschreiber A. Aydogdu Rechtspraktikant T. Bischofberger

Betroffene

Streiter GmbH Heizungen und Schlosserei, Hasenrain 2, 4313 Möhlin

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Gestützt auf

- die Anzeige des Handelsregisteramts Aargau vom 12. Juni 2024 - die Verfügung des Gerichts vom 11. Juli 2024 - die Säumnis der betroffenen Gesellschaft - die Verfügung des Gerichts vom 30. Oktober 2024 (mit ausführlicher Begründung und Säumnisandrohungen) - die erneute Säumnis von Seiten der betroffenen Gesellschaft - Art. 731b i.V.m. Art. 939 OR i.V.m. Art. 819 OR, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 250 lit. c ZPO, § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO erkennt der Gerichtspräsident:

Erwägungen

1.

Die Betroffene wird mit Wirkung ab 29. November 2024, 17:00 Uhr aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– werden der Betroffenen auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Präsidium II des Zivilgerichts Rheinfelden

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