00.064.650
Entscheid vom 28. November 2024 (VF.2024.5)
4. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.650 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024 Entscheid vom 28. November 2024 (VF.2024.5) Kläger: Heaven Tesfay, geboren am 15. Juni 2017, von Eritrea,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.650 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024
Entscheid vom 28. November 2024 (VF.2024.5) Kläger: Heaven Tesfay, geboren am 15. Juni 2017, von Eritrea, Wynamattstras-se 2, 5726 Unterkulm vertreten durch Daniel Beuggert, sozpoint GmbH, Sonnenbergstrasse 8, 4310 Rheinfelden
Beklagte 1: Frewyni Tesfay, geboren am 15. Mai 1987, von Eritrea, Wynamattstras-se 2, 5726 Unterkulm
Beklagter 2: Mulugeta Hadisch, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaft
Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
Erwägungen
1.
1.1
Es wird festgestellt, dass der Beklagte 2 Mulugeta Hadisch, Wohnort unbekannt, nicht der Vater des Kindes Heaven Tesfay, geboren am 15. Juni 2017, ist.
1.2
Das Zivilstandsamt Menziken wird angewiesen, das Kindesverhältnis im Register zu löschen.
2.
Dem Kläger und der Beklagten 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 (inkl. Publikationskosten) sowie die Kosten für die Übersetzung von Fr. 73.30, total, Fr. 1'273.30 werden der Beklagten 1 auferlegt. Die Kosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte 1 ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
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Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 300.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 300.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Kulm Präsidium 3 des Familiengerichts
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