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Entscheid

00.064.660

KEMN.2024.847 / Entscheid vom 15.10.2024

4. Dezember 2024Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.660 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024 KEMN.2024.847 / Entscheid vom 15.10.2024 Betroffene: Dalia Damaris Siedl, geboren am 27. Mai 1997, vo...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.064.660 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024

KEMN.2024.847 / Entscheid vom 15.10.2024 Betroffene: Dalia Damaris Siedl, geboren am 27. Mai 1997, von Biglen, Steingasse 1A, 5102 Rupperswil Beistand bis 31.10.2024: Thomas Etter, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Beiständin ab 01.11.2024: Céline Kronenberg, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Gegenstand: Mandatsträgerwechsel

Der Gerichtspräsident I erkennt:

Erwägungen

1.

1.1

Der bisherige Beistand Thomas Etter wird per 31.10.2024 aus seinem Amt entlassen.

1.2

Der bisherige Beistand wird von seiner Pflicht entbunden, einen Schlussbericht mit Schlussrechnung gemäss Art. 425 ZGB zu erstatten.

1.3

Dem bisherigen Beistand wird aufgetragen, die alte Ernennungsurkunde bis zum 10.11.2024 an das Familiengericht zu retournieren; der neuen Beiständin die für die Mandatsführung notwendigen Akten zu überreichen.

2.

Es wird auf die Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht.

Diese lauten wie folgt: "Art. 454 ZGB 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

2.

Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.

Art. 455 ZGB 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."

3.

Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt.

4.

Zur Beiständin wird per 01.11.2024 Céline Kronenberg, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg, ernannt.

5.

Die bisherig festgesetzte Berichtsperiode bleibt unverändert bestehen.

6.

Sollte es gegen die Einsetzung von Céline Kronenberg begründete Einwendungen geben, so wird die Betroffene gebeten, sich innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids beim Familiengericht zu melden.

Ohne Nachricht der Betroffenen geht das Familiengericht davon aus, dass sie mit der Einsetzung einverstanden ist.

7.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

8.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

9.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

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