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Entscheid

00.064.668

Entscheid vom 3. Dezember 2024 / KEZW.2024.89

4. Dezember 2024Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.668 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024 Entscheid vom 3. Dezember 2024 / KEZW.2024.89 Betroffene Ducommun-dit-Boudry Emilia Rose, geboren am...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.064.668 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2024

Entscheid vom 3. Dezember 2024 / KEZW.2024.89 Betroffene Ducommun-dit-Boudry Emilia Rose, geboren am 2. April 2020, von Le Locle und La Chaux-de-Fonds, Bruggerstrasse 22A, 5102 Rupperswil Mutter Ducommun-dit-Boudry Centaine Chantal, geboren am 12. Juni 1998, von Le Locle und La Chaux-de-Fonds, Bruggerstrasse 22A, 5102 Rupperswil Vater Sirchia Fabian, geboren am 27. Februar 1989, von Italien, 5610 Wohlen AG Gegenstand Übernahme einer Massnahme

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Die Führung der Beistandschaft für die Betroffene wird durch das Familiengericht Lenzburg per 1. Januar 2025 vom Familiengericht Brugg übernommen.

2.

Zur neuen Beiständin wird Damaris Bär, SDRL, Jugend- und Familienberatung Region Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, ernannt. Die neue Beiständin wird mit der Mandatsführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB beauftragt. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:

Die Mutter in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen; die Betroffene in ihrer persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; die Mutter in Bezug auf das Besuchsrecht der Betroffenen zum Vater beratend zu begleiten und eine kindsgerechte Besuchsregelung auszuarbeiten.

Der neuen Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen. Der neuen Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 31. März 2027 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen. Für Fragen und zur Unterstützung steht das Familiengericht gerne zur Verfügung.

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3.

Sollte es gegen die Einsetzung von Damaris Bär begründete Einwendungen geben, so werden die Eltern gebeten, sich innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids beim Familiengericht zu melden. Ohne Nachricht der Eltern geht das Familiengericht davon aus, dass sie mit der Einsetzung einverstanden sind.

4.

Das Familiengericht Brugg wird ersucht, nach rechtskräftiger Genehmigung des Schlussberichts die Akten dem Familiengericht Lenzburg zu übergeben.

5.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

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