00.064.822
Verfügung vom 4. Dezember 2024
6. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.822 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.12.2024 Verfügung vom 4. Dezember 2024 Gesuchsteller Kanton Aargau, 5000 Aarau vertreten durch Steueramt des Kan...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.822 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.12.2024
Verfügung vom 4. Dezember 2024 Gesuchsteller
Kanton Aargau, 5000 Aarau vertreten durch Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug/Direkte Bundessteuer, Tellistrasse 67, 5001 Aarau
Gesuchsgegnerin
LB Bau GmbH, 5000 Aarau
Der Gesuchstellerin stellt folgende Rechtsbegehren:
Erwägungen
1.
Aufgrund von Art. 80 SchKG wird das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners gestellt.
2.
Zusprechung einer angemessenen Umtriebs- und Parteientschädigung.
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Das Gesuch des Gesuchstellers wird der Gesuchsgegnerin zugestellt.
Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
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Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Zivilgerichts
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