00.064.824
Entscheid vom 29. November 2024
6. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.824 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.12.2024 Entscheid vom 29. November 2024 Besetzung Gerichtspräsident B. Bastian Gerichtsschreiberin C. Cosi...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.824 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.12.2024
Entscheid vom 29. November 2024 Besetzung Gerichtspräsident B. Bastian Gerichtsschreiberin C. Cosi
Gesuchstellerin Fatma Canpolat, geboren am 15. Mai 1992, von Deutschland, Laufenburgerstrasse 14, 4310 Rheinfelden unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Fischer, RS Rechtsservice AG, Advokat, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
Gesuchsgegner Mahir Canpolat, geboren am 20. Dezember 1990, von Deutschland, Nollingerstrasse 22, DE-79168 Rheinfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Schuldneranweisung
[...]
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die F. Hoffmann-La Roche AG mit Sitz in Basel, wird unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall angewiesen, vom an den Gesuchsgegner Mahir Canpolat auszubezahlenden Lohn monatlich den Beitrag an den Unterhalt des Kindes in Höhe von Fr. 1'774.– abzuziehen und auf das Konto der Gesuchstellerin Fatma Canpolat bei der PostFinance (IBAN CH07 0900 0000 1540 2331 3) zu überweisen.
2.
Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die F. Hoffmann-La Roche AG mit Sitz in Basel, wird unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall angewiesen, vom an den Gesuchsgegner Mahir Canpolat auszubezahlenden Lohn monatlich den Beitrag an den Unterhalt der Ehefrau in
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Höhe von Fr. 450.– abzuziehen und auf das Konto der Gesuchstellerin Fatma Canpolat bei der PostFinance (IBAN CH07 0900 0000 1540 2331 3) zu überweisen.
3.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die reduzierte Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 800.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.–, wenn der Entscheid begründet werden muss, wobei der Kostenentscheid diesfalls angepasst wird.
Die reduzierte Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 800.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.–, wenn der Entscheid begründet werden muss, wobei der Kostenentscheid diesfalls angepasst wird.
5.
5.1 Die Kostennote des unentgeltlichen Vertreters der Gesuchstellerin, MLaw Andreas Fischer, Advokat in Basel, in Höhe von Fr. 1'422.55 (inkl. Fr. 103.15 MwSt.) wird richterlich genehmigt. 5.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'422.55 zu bezahlen.
Zustellung an: - den Gesuchsgegner (Publikation) - [...]
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium des Familiengerichts 3
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