Lexipedia

Entscheid

00.064.828

Entscheid vom 29. November 2024

9. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.828 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2024 Entscheid vom 29. November 2024 Besetzung Gerichtspräsident B. Bastian Gerichtsschreiberin C. Cosi...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.064.828 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2024

Entscheid vom 29. November 2024 Besetzung Gerichtspräsident B. Bastian Gerichtsschreiberin C. Cosi

Gesuchstellerin Gemeinde Rheinfelden, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden

Gesuchsgegner Mahir Canpolat, geboren am 20. Dezember 1990, von Deutschland, Nollingerstrasse 22, DE-79168 Rheinfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Schuldneranweisung

[...]

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Schuldneranweisung wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.

Die reduzierte Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.–, wenn der Entscheid begründet werden muss, wobei der Kostenentscheid diesfalls angepasst wird.

Die reduzierte Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 800.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.–, wenn der Entscheid begründet werden muss, wobei der Kostenentscheid diesfalls angepasst wird.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

- [...] - den Gesuchsgegner (Publikation)

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium des Familiengerichts 3

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2