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Entscheid

00.064.896

Entscheid vom 6. Dezember 2024 (OF.2024.27)

9. Dezember 2024Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.896 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2024 Entscheid vom 6. Dezember 2024 (OF.2024.27) Kläger: Fábio André Ferreira Da Cunha, geboren am 14. Okto...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.064.896 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2024

Entscheid vom 6. Dezember 2024 (OF.2024.27) Kläger: Fábio André Ferreira Da Cunha, geboren am 14. Oktober 1987, von Portugal, Bernaustrasse 300, 5325 Leibstadt, vertreten durch lic. iur. Roger Müller, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 138, 8006 Zürich Beklagte: Bruna Bárbara Ferreira Da Cunha, geboren am 9. Mai 1988, von Brasilien, Wohnsitz in Brasilien, Wohnadresse unbekannt Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe: 21. Mai 2024) reichte der Kläger eine Scheidungsklage mit folgenden Anträgen ein:

1.1

Die am 28.04.2017 in Mellingen AG geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

1.2

Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.

1.3

Es sei festzustellen, dass in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf den jeweiligen Namen lautet.

1.4

Die während der Ehedauer erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge oder Freizügigkeit seien auszugleichen und zu verrechnen. Eventualiter sei eine allfällige Ausgleichsforderung der Beklagten aus güterrechtlicher Auseinandersetzung über eine überproportionale Ausgleichung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge zu tilgen.

1.5

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde die Klage der Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt zur Erstattung einer Klageantwort innert 20 Tagen zugestellt. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3.

Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde der Beklagten eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt und die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. November 2024 vorgeladen. Die Verfügung wurde der Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt zugestellt. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2024 hielt der Kläger grundsätzlich an seinen bisherigen Anträgen fest, beantragte jedoch, es sei auf ein Vorsorgeausgleich zu verzichten. Die Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Gestützt auf die heutige Verhandlung und die Akten erkennt der Gerichtspräsident das nachfolgend Aufgeführte.

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2024 hielt der Kläger grundsätzlich an seinen bisherigen Anträgen fest, beantragte jedoch, es sei auf ein Vorsorgeausgleich zu verzichten. Die Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Gestützt auf die heutige Verhandlung und die Akten erkennt der Gerichtspräsident das nachfolgend Aufgeführte.

1. In Gutheissung der Klage vom 17. Mai 2024 wird die von den Parteien am 28. April 2027 in Mellingen AG geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Es wird festgestellt, dass die Parteien sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden.

3. Es wird festgestellt, dass in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt bzw. was auf den jeweiligen Namen lautet.

4. Von einer Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben der beruflichen Vorsorge wird abgesehen (Art. 124b ZGB).

5. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers von CHF 2'000.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.

Zustellung an die Beklagte (öffentliche Publikation)

Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Familiengerichts

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