00.064.966
Verfügung vom 27. November 2024
10. Dezember 2024Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.966 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2024 Verfügung vom 27. November 2024 Klägerin Grazia Salluzzo, geboren am 23. Februar 1987, von Italien...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.966 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2024
Verfügung vom 27. November 2024 Klägerin
Grazia Salluzzo, geboren am 23. Februar 1987, von Italien, Thermenstrasse 19, 4310 Rheinfelden unentgeltlich vertreten durch MLaw Milena Peter, Rechtsanwältin, Marktgasse 44, Postfach 449, 4310 Rheinfelden
Beklagter
Željko Milovanovic, geboren am 20. August 1985, von Serbien, Hagenerstrasse 15a, DE-79539 Lörrach
Gegenstand
Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Erwägungen
Die unbegründete Klage vom 6. Juli 2023 wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 2. April 2024 rechtshilfeweise am 28. Mai 2024 zugestellt. In der genannten Verfügung wurde der Kläger unter anderem gestützt auf Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Zustellungen auf dem Weg der amtlichen Publikation erfolgen würden. Der Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen und erschien auch nicht zur Einigungsverhandlung vom 10. September 2024. Der Klägerin wurde in der Folge Frist angesetzt zur Einreichung einer begründeten Scheidungsklage, welche innert erstreckter Frist am 30. Oktober 2024 eingereicht wurde. Da sich der Beklagte nach wie vor nicht hat vernehmen lassen und insbesondere kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist ihm die vorliegende Verfügung auf dem Weg der amtlichen Publikation zuzustellen.
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Der Gerichtspräsident verfügt:
1.
Die Klage wird dem Beklagten zugestellt.
2.
Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten.
Zustellung an: - [...] - den Beklagten (Publikation im Amtsblatt, A-Post)
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Lauf der Frist für die Klageantwort Die Zustellung gilt als am Tag der Publikation erfolgt (Art. 141 Abs. 3 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
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