00.064.978
Entscheid vom 24.06.2024 / KEMN.2024.331
11. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.064.978 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2024 Entscheid vom 24.06.2024 / KEMN.2024.331 Betroffene Dalia Damaris Siedl, geboren am 27. Mai 1997, von...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.064.978 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2024
Entscheid vom 24.06.2024 / KEMN.2024.331 Betroffene Dalia Damaris Siedl, geboren am 27. Mai 1997, von Biglen, Steingasse 1A, 5102 Rupperswil Beistand bis 31.10.2023 Baftir Dushku, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Beistand aktuell Thomas Etter, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Gegenstand Schlussbericht und Schlussrechnung vom 19.03.2024 für die Periode vom 01.09.2021 – 31.10.2023 (Mandatsträgerwechsel)
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der für die Betroffene für die Periode vom 01.09.2021 bis 31.10.2023 erstattete Schlussbericht mit Schlussrechnung wird genehmigt sowie der bisherige Beistand unter Verdankung der geleisteten Dienste im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet.
2.
Vom ausgewiesenen Vermögen von CHF 7'030.30 per 31.10.2023 wird Vormerk genommen. Darin nicht berücksichtigt sind allfällige offene Rechnungen, welche nicht mehr bezahlt werden konnten, sowie Guthaben, welche erst nach dem Mandatsträgerwechsel eingegangen sind.
3.
Es wird Vormerk genommen, dass der bisherige Beistand die Ernennungsurkunde retourniert hat.
4.
Wegen Unterschreitens der Vermögensgrenze wird auf den Bezug einer Entschädigung und auf den Spesenersatz verzichtet.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Es wird auf die folgenden Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht:
"Art. 454 ZGB
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1.
Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
Art. 455 ZGB 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts Lenzburg
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