00.065.033
Urteil vom 4. Dezember 2024
11. Dezember 2024Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.033 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung: Gerichtspräsident S. Rossi, Gerichtsschreiberin I. Kessler Ankläg...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.033 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2024
Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung: Gerichtspräsident S. Rossi, Gerichtsschreiberin I. Kessler
Anklägerin: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg vertreten durch MLaw Daria Barghi, Staatsanwältin, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg
Zivil- und Strafklägerin: Stockwerkeigentümergemeinschaft, Flachsacherstrasse 8/10, 12, 14, 5242 Lupfig vertreten durch lic. iur. Stefan Semela, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 25, Postfach 2099, 5402 Baden
Beschuldigter: Asllan Sadrijaj, geboren am 16. Juli 1993, von Norwegen, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Strafverfahren betreffend Veruntreuung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB sowie Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.
4.
© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4
Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 1'050.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
5.
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00, zu bezahlen.
6.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.
7.
7.1
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Stockwerkeigentümergemeinschaft Fr. 38'237.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juni 2022 als Schadenersatz zu bezahlen.
7.2
Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin Stockwerkeigentümergemeinschaft die gerichtlich auf Fr. 5'697.10 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 407.30) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.
Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO)
Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO).
Berufung (Art. 398 ff. StPO)
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4
Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO)
Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.
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Bezirksgericht Brugg Präsidium des Strafgerichts
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