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Entscheid

00.065.085

Entscheid vom 10. Dezember 2024 / SG.2024.228

12. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.085 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2024 Entscheid vom 10. Dezember 2024 / SG.2024.228 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtssch...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.085 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2024

Entscheid vom 10. Dezember 2024 / SG.2024.228 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtsschreiberin Lisa Burkard Gesuchstellerin: BeautyTec Swiss GmbH, Ziegelhüttenweg 4, 8604 Volketswil vertreten durch MLaw David Knecht, Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1 Gesuchsgegnerin: Gekkos GmbH, Shopping Center 11, 8957 Spreitenbach Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Das Dispositiv des Entscheids vom 18. November 2024 wird vollständig berichtigt und lautet neu wie folgt:

Das Dispositiv des Entscheids vom 18. November 2024 wird vollständig berichtigt und lautet neu wie folgt:

1.

Das Verfahren wird infolge Konkurseröffnung in einem anderen Verfahren als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchstellerin ihre Forderung im Konkurs der Gesuchsgegnerin eingeben kann.

2.

Die Gerichtskosten für den Berichtigungsentscheid werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es werden für den Berichtigungsentscheid keine Parteientschädigungen zugesprochen.

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (per Publikation)

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht.

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts

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