00.065.137
Entscheid vom 5. Dezember 2024 / SZ.2024.117
16. Dezember 2024Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.137 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2024 Entscheid vom 5. Dezember 2024 / SZ.2024.117 Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschrei...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.137 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2024
Entscheid vom 5. Dezember 2024 / SZ.2024.117 Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschreiber Nicolas Diener
Betroffene Boost Your Company AG in Liquidation, 5400 Baden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Nach unbenutztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist gemäss Verfügung vom 11. Juli 2024
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Es wird mit Wirkung vom Donnerstag, 5. Dezember 2024, 12:00 Uhr, die Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt.
Der Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts
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