00.065.161
Entscheid vom 4. Dezember 2024
12. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.161 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2024 Entscheid vom 4. Dezember 2024 Besetzung Gerichtspräsident A. Schöb Gerichtsschreiberin S. Abbühl Kläger...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.161 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2024
Entscheid vom 4. Dezember 2024 Besetzung
Gerichtspräsident A. Schöb Gerichtsschreiberin S. Abbühl
Klägerin
Malgorzata Joanna Bruns, geboren am 19. Juli 1971, von Polen, Ahornweg 55, 5024 Küttigen vertreten durch Dr. iur. Roger Baumberger, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach 2141, 5001 Aarau
Beklagter
Torsten Bruns, geboren am 26. Februar 1967, von Deutschland, Kleistweg 17, DE-32427 Minden
Gegenstand
Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Der Gerichtspräsident erkennt gestützt auf die gemeinsamen Anträge:
Erwägungen
1.
Die am 2. Juni 2001 vor Zivilstandsamt Warschau geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Die Parteien schulden sich gegenseitig keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt.
3.
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Jede Partei erhält zu unbeschwertem Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.
4.
Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug der vorstehenden Ziffer 3 güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
5.
Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet. Es wird festgestellt, dass die Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 124b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 280 Abs. 3 ZPO).
6.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt.
Diese werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 4'500.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.
Die Gerichtskosten erhöhen sich um Fr. 700.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten erhöhen sich um Fr. 700.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
7.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Hinweis zur Namensänderung
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Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 119 Abs. 1 ZGB).
Zuständig zur Entgegennahme dieser Erklärung in der Schweiz ist jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die schweizerische Vertretung (Art. 13 Abs. 1 ZStV).
Bezirksgericht Aarau Präsidium III des Familiengerichts
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