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Entscheid

00.065.195

Verfügung vom 9. Dezember 2024

13. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.195 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2024 Verfügung vom 9. Dezember 2024 Kläger: Rodney Johann Arnold Egloff, Holzrütistrasse 6g, 5443 Niederrohrd...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.195 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2024

Verfügung vom 9. Dezember 2024 Kläger: Rodney Johann Arnold Egloff, Holzrütistrasse 6g, 5443 Niederrohrdorf vertreten durch MLaw Gianmarco Coluccia, Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich

Beklagte: Dwi Murni Istijawati Egloff, Langackerstrasse 12, 5233 Stilli

Gegenstad: Ordentliches Zivilverfahren betreffend Erbrecht

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Zustellung der Eingabe des Kläger (Vertreters) vom 3. Dezember 2024 an die Beklagte zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung) resp. der Endentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO) gefällt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Die vollständigen Akten können nach telefonischer Voranmeldung beim Bezirksgerich Brugg eingesehen werden.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom

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siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 2 des Zivilgerichts

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