00.065.209
Verfügung vom 10. Dezember 2024
13. Dezember 2024Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.209 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2024 Verfügung vom 10. Dezember 2024 Betroffene: Direkt Bau GmbH, Bahnhofstrasse 10, 5200 Brugg Gegenstand: S...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.209 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2024
Verfügung vom 10. Dezember 2024 Betroffene: Direkt Bau GmbH, Bahnhofstrasse 10, 5200 Brugg
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch eine aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
2.
Die Betroffene hat innert gleicher Frist eine Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 an die Gerichtskasse zu leisten, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst herstellt.
3.
Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig und wird auch der Kostenvorschuss nicht bezahlt, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die kompletten Anten können beim Bezirksgericht Brugg, nach telefonischer Voranmeldung, eingesehen werden.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe
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Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts
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