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Entscheid

00.065.217

Entscheid vom 30. Oktober 2024 (SZ.2024.243)

13. Dezember 2024Deutsch1 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.217 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 13.12.2024 Entscheid vom 30. Oktober 2024 (SZ.2024.243) In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen: Entscheid vo...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.217 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 13.12.2024

Entscheid vom 30. Oktober 2024 (SZ.2024.243) In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen:

Entscheid vom 30. Oktober 2024 (SZ.2024.243) In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen:

Auf Verlangen der Eigentümer wird allen Unberechtigten gerichtlich verboten, auf dem Grundstück Nr. 3437, Grundbuch Gemeinde Spreitenbach, Fahrzeuge Aller Art abzustellen oder zu parkieren.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren für Besucher der Liegenschaften Fluestrasse 2-42 auf den entsprechend markierten Parkplätzen nach Massgabe der beschilderten Bestimmungen und Hinterlegung der Parkkarte.

Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.

Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

Baden, 30. Oktober 2024

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.

Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts

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