00.065.225
Entscheid vom 10. Dezember 2024
13. Dezember 2024Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.225 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2024 Entscheid vom 10. Dezember 2024 Gemeinschuldner Heinz Dahinden, geboren am 20. März 1959, von Schüp...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.225 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2024
Entscheid vom 10. Dezember 2024 Gemeinschuldner Heinz Dahinden, geboren am 20. März 1959, von Schüpfheim, Wohnort unbekannt
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Das Konkursverfahren über Heinz Dahinden, geboren am 20. März 1959, wird gestützt auf den Schlussbericht des Konkursamtes Aargau vom 26.11.2024 als geschlossen erklärt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Konkursmasse auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Zivilgerichts
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