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Entscheid

00.065.339

Entscheid vom 12. Dezember 2024 (OF.2023.347)

23. Dezember 2024Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.339 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2024 Entscheid vom 12. Dezember 2024 (OF.2023.347) Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschre...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.339 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2024

Entscheid vom 12. Dezember 2024 (OF.2023.347) Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschreiberin Lara Bulteel

Klägerin Natalia Kuratli, geboren am 29. Mai 1968, von Russland, Im Hof 23, 5420 Ehrendingen vertreten durch lic. iur. Stephan Hinz, Geissmann Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5402 Baden

Beklagter Dušan Djordjevic, geboren am 7. Mai 1976, von Serbien, Wohnort unbekannt

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schulden.

3.

Auf eine Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird verzichtet.

4.

4.1

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Die im Miteigentum beider Parteien stehende Liegenschaft LIG Ehrendingen / 3100-40 E-GRID CH935485618366, inkl. der Eigentumsanteile des dominierten Grundstücks LIG Ehrendingen / 3100-51, wird der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen.

4.2

Das Grundbuchamt Baden wird angewiesen, die im Miteigentum beider Parteien stehende Liegenschaft

LIG Ehrendingen / 3100-40 E-GRID CH935485618366, inkl. der Eigentumsanteile des dominierten Grundstücks LIG Ehrendingen / 3100-51,

nach Rechtskraft dieses Urteils in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Die auflastenden Grundpfandschulden werden von der neuen Eigentümerin zur Verzinsung und Abzahlung übernommen.

4.3

Die Kosten der Mutation trägt die Klägerin.

4.4

Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt.

5.

Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 3'900.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieser Entscheid wird dem Beklagten wegen unbekanntem Wohnort hiermit öffentlich zugestellt.

Dieser Entscheid wird dem Beklagten wegen unbekanntem Wohnort hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem

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siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts

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