Lexipedia

Entscheid

00.065.353

Entscheid vom 27. November 2024

17. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.353 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2024 Entscheid vom 27. November 2024 Betroffene: Qualis Automobile GmbH, mit Sitz in 5102 Rupperswil, Domi...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.353 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2024

Entscheid vom 27. November 2024 Betroffene: Qualis Automobile GmbH, mit Sitz in 5102 Rupperswil, Domiziladresse unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die Betroffene wird mit Wirkung ab 27. November 2024, 11:00 Uhr, aufgelöst.

2.

Es wird die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

3.

Das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, wird nach Rechtskraft dieses Entscheids beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen.

4.

Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1500.00 und Auslagen von CHF 42.00 (inkl. Publikationskosten), insgesamt CHF 1542.00, werden der Betroffenen auferlegt.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Zivilgerichts

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2