00.065.375
Entscheid vom 10. Dezember 2024
17. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.375 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2024 Entscheid vom 10. Dezember 2024 Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin D. Weh...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.375 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2024
Entscheid vom 10. Dezember 2024 Besetzung
Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin D. Wehrli
Gesuchsteller
Kanton Aargau, 5000 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Postfach 2531, 5001 Aarau 1
Gesuchsgegnerin
Combat Spirit GmbH in Liquidation, Ziegelrain 8, 5000 Aarau
Gegenstand
Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.202409402/Buchs
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 202409402 des Regionalen Betreibungsamtes Buchs AG (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 11. Oktober 2024) für den Betrag von Fr. 350.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 120.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 120.00 direkt zu ersetzen hat.
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3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Kurzbegründung Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Aus diesem Grund wird für die Betreibungskosten, trotz des entsprechenden Antrags des Gesuchstellers, keine Rechtsöffnung erteilt.
Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien nur noch dann eine Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn dies besonders begründet wird (BGer 4A_436/ 2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.1.).
Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Zivilgerichts
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