00.065.441
Entscheid vom 5. Dezember 2024
18. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.441 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2024 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Betroffener: Isaac Karel Iyefa, geboren am 27. März 2019, von Kongo, R...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.441 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2024
Entscheid vom 5. Dezember 2024 Betroffener: Isaac Karel Iyefa, geboren am 27. März 2019, von Kongo, Republik, Rue Baptiste-Savoye 49, 2610 St-Imier Mutter: Ituwa Iyefa, Rue Baptiste-Savoye 49, 2610 St-Imier Beiständin: Rahel Wicker, Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel, Dienst für Erwachsene Zentralstrasse 49, 2501 Biel/Bienne Vater: Jaïd Armand Xavier Ondzie, 64 Rue Auguste Renoir, FR-93600 Aulnay-sous-Bois Beiständin 1: Esther Schüpbach, Bereich Soziales Zofingen, Niklaus-Thut-Platz 19, Postfach, 4800 Zofingen Beiständin 2: Elsbeth Lehmann, Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel, Dienst für Kinder und Jugendliche, Zentralstrasse 49, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne Gegenstand: Aufhebung einer Massnahme / Prüfung Schlussbericht
Das Gericht erkennt:
Erwägungen
1.
Die für Isaac Karel Iyefa, geboren am 27. März 2019, bestehende Massnahme wird aufgehoben.
2.
Der Schlussbericht vom 25. November 2024 wird genehmigt.
3.
Die Beiständin wird unter bester Verdankung der geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen.
4.
Auf die Festsetzung einer Mandatsentschädigung wird verzichtet.
5.
Es wird auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Sie lauten wie folgt: Art. 454 ZGB: Grundsatz 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 ZGB: Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Bestimmungen des Obligationenrechts441 über die unerlaubten Handlungen.442 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.443 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239.
Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll-streckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts
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