00.065.505
Entscheid vom 17. Dezember 2024 (SZ.2024.91)
19. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.505 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2024 Entscheid vom 17. Dezember 2024 (SZ.2024.91) Gesuchstellerin: Fortimo Invest AG, Rorschacher Strasse 286,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.505 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2024
Entscheid vom 17. Dezember 2024 (SZ.2024.91) Gesuchstellerin: Fortimo Invest AG, Rorschacher Strasse 286, 9016 St. Gallen vertreten durch Redinvest Immobilien AG, Sursee, Luzernerstrasse 2, Postfach 569, 4800 Zofingen
Gesuchsgegner: Heinz-Joachim Theis, Müligässli 2, 5723 Teufenthal AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
Erwägungen
1.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die 3.5-Zimmer-Wohnung Attika im 3. Stock, Müligässli 2 in 5723 Teufenthal AG innert 10 Tagen seit Voll-streckbarkeit des vorliegenden Entscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel der Gesuchstellerin zu übergeben.
2.
Für den Unterlassungsfall wird dem Gesuchsgegner die polizeiliche Zwangsvollstreckung angedroht.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
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Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm schriftlich die polizeiliche Räumung beantragt werden kann, falls der Gesuchsgegner dem Räumungsbefehl nicht fristgerecht nachkommt.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts
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