00.065.511
KEMF.2024.109/Entscheid vom 17. Dezember 2024
20. Dezember 2024Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.511 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024 KEMF.2024.109/Entscheid vom 17. Dezember 2024 Betroffene: Milena Angela Gerber, geboren am 14. März 1983...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.511 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024
KEMF.2024.109/Entscheid vom 17. Dezember 2024 Betroffene: Milena Angela Gerber, geboren am 14. März 1983, von Oberlangenegg, Wohnort unbekannt Beistand: Urs Portmann, geboren am 2. November 1966, von Schüpfheim, KESD Bezirk Baden, Gstühlplatz 2, 5400 Baden Gegenstand: Zustimmungspflichtiges Geschäft (Erbteilungsvertrag)
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Erbteilung im Nachlass der Verstorbenen Helene Gerber-Breitenmoser, geboren am 9. Januar 1952, gestorben am 5. Mai 2020, wohnhaft gewesen in 8956 Killwangen, gemäss dem abgestempelten und beigehefteten Erbteilungsvertrag vom 15. Oktober 2024 wird die Zustimmung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 320.00 wird der Betroffenen auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird der Betroffenen wegen unbekanntem Wohnort hiermit öffentlich zugestellt.
Dieser Entscheid wird der Betroffenen wegen unbekanntem Wohnort hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Baden Präsidium 7 des Familiengerichts
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