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Entscheid

00.065.513

Entscheid vom 18. Dezember 2024 (SZ.2024.100)

19. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.513 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2024 Entscheid vom 18. Dezember 2024 (SZ.2024.100) Betroffene Gesellschaft: Schlossgarten GmbH, Dorfstrasse 3,...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.513 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2024

Entscheid vom 18. Dezember 2024 (SZ.2024.100) Betroffene Gesellschaft: Schlossgarten GmbH, Dorfstrasse 3, 5040 Schöftland

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die Schlossgarten GmbH wird mit Wirkung ab 18. Dezember 2024, 14.00 Uhr aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die Leitung des Konkursamts.

3.

Das Konkursamt wird ersucht, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu publizieren.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der betroffenen Gesellschaft auferlegt.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

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Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.

239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Zivilgerichts

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