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Entscheid

00.065.537

Entscheid

20. Dezember 2024Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.537 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024 Entscheid Betroffene Herbaleptica GmbH, Mühlegasse 2, 5070 Frick Zustelladresse: Eszter Biro und At...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.537 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024

Entscheid

Betroffene Herbaleptica GmbH, Mühlegasse 2, 5070 Frick Zustelladresse: Eszter Biro und Attila Molnar, Fö Ter 15, HU-9330 Kapuvar

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die betroffene Gesellschaft wird mit Wirkung ab 12. Dezember 2024, 09.00 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der betroffenen Gesellschaft auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

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