00.065.559
Urteil vom 16. Dezember 2024
20. Dezember 2024Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.559 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Rüegg Ankläger...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.559 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024
Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung
Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Rüegg
Anklägerin
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Katrin Wyss, Staatsanwältin, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Zivil- und Strafklägerin 1
Manor AG, Rebgasse 34, 4058 Basel
Zivil- und Strafklägerin 2
OTTO'S AG, Wassermatte 3, 6210 Sursee
Strafkläger
Leon Drescher, geboren am 25. Juni 2005, von Starrkirch-Wil, Hardstrasse 11, 4656 Starrkirch-Wil
Beschuldigte
Julija Lüscher, geboren am 12. Juli 1958, von Oberentfelden, Slavonska 23, HR-21300 Makarska
Gegenstand
Strafverfahren betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch, Beschimpfung, mehrfacher Diebstahl mit geringfügigem Vermögenswert
© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2.
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 1 Monat Freiheitsstrafe verurteilt.
3.
3.1
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'000.00.
3.2
Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen.
4.
4.1
Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.
4.2
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen.
5.
5.1
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Mai 2023 für 180 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
5.2
Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.
6.
6.1
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Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin 1 Manor AG werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).
6.2
Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin 2 OTTO'S AG werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).
7.
7.1
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'350.00 c) andere Auslagen Fr. 103.00 Total Fr. 2'453.00
Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 2'453.00 auferlegt.
7.2
Die Beschuldigte trägt ihre Parteikoten selbst.
Berufung (Art. 398 ff. StPO)
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils ver langt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4 e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO)
Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.
Bezirksgericht Aarau Präsidium des Strafgerichts V
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