00.065.577
Entscheid vom 19. Dezember 2024 (SG.2024.101)
20. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.577 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024 Entscheid vom 19. Dezember 2024 (SG.2024.101) Besetzung: Gerichtspräsident Märki Gesuchstellerin: Suva Aa...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.577 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2024
Entscheid vom 19. Dezember 2024 (SG.2024.101) Besetzung: Gerichtspräsident Märki
Gesuchstellerin: Suva Aarau, Service Center, Postfach, 6009 Luzern
Gesuchsgegnerin: Victorias Best Trockenbau GmbH, Sandgasse 5, 5734 Reinach AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Das Verfahren wird infolge Konkurseröffnung in einem anderen Verfahren als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Betrag von Fr. 150.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des
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Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Kulm Das Präsidium des Zivilgerichts I
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