00.065.595
Verfügung vom 13. Dezember 2024 / VZ.2023.67
23. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.595 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2024 Verfügung vom 13. Dezember 2024 / VZ.2023.67 Klägerin invoitix ag, Haselstrasse 1, 5400 Baden vertreten...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.595 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2024
Verfügung vom 13. Dezember 2024 / VZ.2023.67 Klägerin invoitix ag, Haselstrasse 1, 5400 Baden vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Hofer Van Stiphout Rechtsanwälte, Bruggerstrasse 21, 5401 Baden Beklagte V&V Cargo Group Eood, j.k.Saraya, vh.V., et.4, ap.10, BG-4330 Sopot Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Rückzahlungs- und Schadenersatzanspruch Der Gerichtspräsident verfügt: Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, trifft das Gericht den Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Es kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Klägerin behaupteten Tatsachen fällen. In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 ZPO). Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts
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