00.065.623
Entscheid vom 12. Dezember 2024
23. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.623 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2024 Entscheid vom 12. Dezember 2024 Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin M. Eic...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.623 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2024
Entscheid vom 12. Dezember 2024 Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin M. Eichenberger
Klägerin Charlin Gömöri, geboren am 12. Februar 1993, von Deutschland, Trieschäckerstrasse 22, 5032 Aarau Rohr vertreten durch MLaw Raffael Sommerhalder-Hegglin, Küng Metzler Treyer Familienkanzlei, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5401 Baden
Beklagter Zsolt Gömöri, geboren am 10. August 1979, von Ungarn, Wohnort unbekannt
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Die am 22. August 2016 vor Zivilstandsamt Kiskunhalas (Ungarn) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Die Parteien schulden sich gegenseitig keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt.
3.
Jede Partei erhält zu unbeschwertem Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.
4.
© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3
Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
5.
Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet. Es wird festgestellt, dass die Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 124b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 280 Abs. 3 ZPO).
6.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'600.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.00 auferlegt.
Diese werden mit dem Vorschuss klagende Partei von Fr. 3'600.00 verrechnet, so dass beklagte Partei klagender Partei Fr. 1'800.00 direkt zu ersetzen hat.
7.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Hinweis zur Namensänderung
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 119 Abs. 1 ZGB).
Zuständig zur Entgegennahme dieser Erklärung in der Schweiz ist jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die schweizerische Vertretung (Art. 13 Abs. 1 ZStV).
© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3
Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Familiengerichts
© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3