Lexipedia

Entscheid

00.065.655

Entscheid vom 12. Dezember 2024

24. Dezember 2024Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.655 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2024 Entscheid vom 12. Dezember 2024 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin S. Lud...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.655 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2024

Entscheid vom 12. Dezember 2024 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin S. Ludwig

Klägerin: Adelina Shehu, geboren am 24. September 1994, von Kosovo, Hübelweg 4, 5106 Veltheim AG unentgeltlich vertreten durch MLaw Raffael Sommerhalder-Hegglin, Küng Metzler Treyer Familienkanzlei, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden

Beklagter: Shpejtim Shehu, geboren am 22. September 1980, Rrg. Urim Rexha, XZ-50000 Gjakove

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Die am 31. Oktober 2013 in Kosovo, Gjakovë, Gjakovë, geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Die elterliche Sorge über die Kinder Lorik, geb. 10. Oktober 2015, und Lorita, geb. 28. Juli 2020, wird beiden Eltern belassen.

3.

Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Klägerin angerechnet.

4.

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 5

Die faktische Obhut wird der Klägerin zugeteilt. Lorik und Lorita haben ihren Wohnsitz bei der Klägerin.

5.

5.1

Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte im Ausland (Kosovo) lebt, wird er berechtigt erklärt, mindestens zweimal wöchentlich nach Absprache mit der Klägerin per Telefon via Skype mit Lorik und Lorita (mindestens 30 Minuten mit Lorik und bis zum 5. Altersjahr mindestens 15 Minuten mit Lorita, ab dem 6. Altersjahr mindestens 30 Minuten) Kontakt aufzunehmen sowie auf eigene Kosten und unter Berücksichtigung der Schulferien drei Wochen Ferien mit den Kindern in der Schweiz zu verbringen.

5.2

Sollte der Beklagte nur vorübergehend in der Schweiz sein, wird er berechtigt erklärt, die Kinder Lorik und Lorita am Samstag oder Sonntag, jeweils von 09.00 bis 18.00 Uhr, zu besuchen. Das Besuchsrecht ist in der Schweiz auszuüben.

5.3

Für den Fall der Wohnsitznahme des Beklagten in der Schweiz wird er berechtigt erklärt, die Kinder Lorik und Lorita an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich während den Schulferien drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.

5.4

Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen.

6.

Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB wird dem Beklagten untersagt, sich mit den Kindern ins Ausland zu begeben.

7.

7.1

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder Lorik und Lorita monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

Lorik Fr. 143.00 ab Rechtskraft des Urteils bis 30. September 2025 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhal) Fr. 220.00 ab 1. Oktober 2025 bis 31. Juli 2030 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 118.00 ab 1. August 2030 bis 30. September 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 5

Fr. 15.00 ab 1. Oktober 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

Lorita Fr. 84.00 ab Rechtskraft des Urteils bis 30. September 2025 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 8.00 ab 1. Oktober 2025 bis 31. Juli 2030 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 109.00 ab 1. August 2030 bis 30. September 2031 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 212.00 ab 1. Oktober 2031 bis 31. Juli 2036 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 227.00 ab 1. August 2036 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

7.2

Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8.

Es wird festgestellt, dass die Parteien sich mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schulden.

9.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Klägerin: Monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'140.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Vermögen Fr. 0.00 Bedarf bis September 2025 Fr. 2'415.00 Oktober 2025 bis Juli 2030 Fr. 2'417.00 August 2030 bis September 2031 Fr. 2'425.00 Oktober 2031 bis Juli 2036 Fr. 2'427.00 ab August 2036 Fr. 2'729.00 Beklagter: Monatliches Nettoeinkommen Fr. 581.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Vermögen Fr. 0.00 Bedarf Fr. 354.00 © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5 Lorik Kinderzulage bis September 2031 Fr. 215.00 Ausbildungszulage ab Oktober 2031 Fr. 268.00 Bedarf bis September 2025 Fr. 1'018.00 Oktober 2025 bis Juli 2030 Fr. 1'169.00 August 2030 bis September 2031 Fr. 1'118.00 ab Oktober 2031 Fr. 967.00 Lorita Kinderzulage bis Juli 2036 Fr. 215.00 Ausbildungszulage ab Oktober 2031 Fr. 268.00 Bedarf bis September 2025 Fr. 958.00 Oktober 2025 bis Juli 2030 Fr. 957.00 August 2030 bis September 2031 Fr. 1'109.00 Oktober 2031 bis Juli 2036 Fr. 1'111.00 ab August 2023 Fr. 950.00 10.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per November 2024 mit 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2026, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.

Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

Neue Unterhaltsbeiträge =

ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.9

11.

Es wird festgestellt, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

12.

Auf den Vorsorgeausgleich wird verzichtet.

13.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 5

14.

Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Übersetzungskosten von Fr. 148.00, total Fr. 3'148.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'574.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

15.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Brugg Präsidium II des Familiengerichts

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 5