00.065.661
Entscheid vom 20. Dezember 2024 (SZ.2024.107)
24. Dezember 2024Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.661 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2024 Entscheid vom 20. Dezember 2024 (SZ.2024.107) Gesuchstellerin: Berzati AG, Hauptstrasse 19, 5734 Reinach...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.661 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2024
Entscheid vom 20. Dezember 2024 (SZ.2024.107) Gesuchstellerin: Berzati AG, Hauptstrasse 19, 5734 Reinach AG vertreten durch MLaw Ralf Voger, Nievergelt & Stoehr, Rechtsanwalt, Alpenquai 30, Postfach 516, 6005 Luzern vertreten durch MLaw Raphael Arnet, Nievergelt & Stoehr AG, Rechtsanwalt, Alpenquai 30, Postfach 516, 6005 Luzern Gesuchsgegner 1: Avni Alaj, Bahnhofstrasse 13, 5614 Sarmenstorf Gesuchsgegnerin 2: Djeneta Ajredinovska, Bahnhofstrasse 13, 5614 Sarmenstorf Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Bewilligung Selbsthilfeverkauf Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, sämtliche sich in der Liegenschaft Baselgasse 4C, 5734 Reinach AG, Abstellraum Nr. GEW 4003, Erdgeschoss, ca. 20 m2, befindlichen Gegenstände, die aus dem vormaligen Mietobjekt der Gesuchgegner im 3. OG links an der Liegenschaft Baselgasse 4B, 5734 Reinach AG, geräumt wurden, innerhalb von 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids freihändig zu verkaufen, wobei die Gesuchstellerin Angebote zwischen CHF 1.00 bis CHF 300.00 als angemessen betrachten darf und an die Offertstellung keine Bedingungen zu stellen sind.
2.
Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, das Fahrzeug (Auto) der Marke VW, Modell Fox, dreitürig, Farbe grau, ohne Nummernschilder, Fahrgestell-Nr. WVWZZZ5ZZA405177A in der Tiefgarage der Liegenschaft Baselgasse 4B, 5734 Reinach AG, Parkplatz Nr. 28, innerhalb von
10.
Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids freihändig zu verkaufen, wobei die Gesuch stellerin Angebote zwischen CHF 1.00 bis CHF 300.00 als angemessen betrachten darf und an die Offertstellung keine Bedingungen zu stellen sind.
© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.00 wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit je hälftig auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 zu ersetzen haben.
4.
Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'160.60 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit der gesetzmässigen Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit der gesetzmässigen Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht.
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts
© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2