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Entscheid

00.065.697

Verfügung vom 17. Dezember 2024

24. Dezember 2024Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.697 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2024 Verfügung vom 17. Dezember 2024 Betroffene Archi Trade London Ltd., London, Zweigniederlassung Rhe...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.065.697 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2024

Verfügung vom 17. Dezember 2024 Betroffene

Archi Trade London Ltd., London, Zweigniederlassung Rheinfelden, Ligusterweg 24, 4310 Rheinfelden Zustelladresse: Streitgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsident zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 zeigte das Handelsregisteramt Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf, und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen.

Vom Handelsregisteramt wird vorgebracht, es bestehe kein gültiges Rechtsdomizil (Art. 117 HRegV).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 97 ZPO wird darüber aufgeklärt, dass die mutmasslichen Gerichtskosten Fr. 1'500.– bis Fr. 3'000.– betragen und im Regelfall der unterliegenden Partei auferlegt werden. Infolge Einparteienverfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.

Die Eingabe des Handelsregisteramts erscheint weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Betroffenen ist daher Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme anzusetzen (Art. 253 ZPO).

© 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Der Gerichtspräsident verfügt:

1.

Die Anzeige wird der Betroffenen zugestellt.

2.

Der Betroffenen wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird d vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

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Präsidium I des Bezirksgerichts Rheinfelden

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