00.065.703
Verfügung vom 8. November 2024 (SZ.2024.298)
27. Dezember 2024Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.703 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2024 Verfügung vom 8. November 2024 (SZ.2024.298) Gesuchstellerin Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossensch...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.703 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2024
Verfügung vom 8. November 2024 (SZ.2024.298) Gesuchstellerin Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft Lägern, Etzelmatt 1, 5430 Wettingen
Gesuchsgegnerin Aicha Hediger, geboren am 30. Mai 1970, von Rupperswil und Marokko, Hardstrasse 55, 5430 Wettingen
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Der Gerichtspräsident verfügt:
Zustellung der Eingabe vom 29. Oktober 2024 samt Beilagen an die Gegenpartei zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
"Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:
Erwägungen
1.
Die Gegenpartei sei zu verpflichten, das Mietobjekt 4,5 Zi-Whg. an der Adresse Hardstr. 55, 3. Stock, 5430 Wettingen innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der gesuchstellenden Partei auszuhändigen.
2.
Verlässt die Gegenpartei das oben genannte Mietobjekt nicht fristgemäss, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, beim Gericht auf Kosten der Gegenpartei die Räumung der Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu beantragen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
Nach Eingang der Stellungnahme resp. nach unbenutztem Ablauf der Frist wird der Endentscheid ohne Verhandlung aus den Akten getroffen. © 2024 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!
Bitte die beigefügten Hinweise beachten!
Diese Verfügung wird der Gesuchsgegnerin wegen Unzustellbarkeit der Gerichtsurkunde hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts
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