00.065.727
Verfügung / NA.2024.57
27. Dezember 2024Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.065.727 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2024 Verfügung / NA.2024.57 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.065.727 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2024
Verfügung / NA.2024.57 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch lic. iur. Dominik Aufdenblatten, Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Verurteilter Benicio Pereira da Silva, geboren am 3. Januar 2000, von Brasilien, 8957 Spreitenbach Gegenstand Verfahren betreffend Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe Die Gerichtspräsidentin verfügt: In Bezug auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Juli 2024 werden folgende Beweiserhebungen angeordnet: Die Akten der Voruntersuchung werden beigezogen. Dem Verurteilten wird Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und seinerseits Anträge zu stellen (Art.
Erwägungen
364.
Abs. 4 StPO). Nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1.2. hievor wird auf Grund der Akten entschieden (Art. 365 Abs.
1.
StPO). Hinweis: Falls der Verurteilte innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die offenen Bussen (Fr. 100.00) auf das Konto der Stadtpolizei Baden (die Kontoangaben sind bei der Stadt Baden vom Verurteilten selbständig zu erfragen) einbezahlt und innert gleicher Frist dem Gerichtspräsidium Baden die Zahlungsquittung vorlegt, wird das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).
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Form der Eingabe Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts 5
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