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Entscheid

00.082.815

Entscheid vom 9. Oktober 2025

20. Oktober 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.082.815 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.10.2025 Entscheid vom 9. Oktober 2025 Kläger Markus Stäger, (...) vertreten durch MLaw Damian Wehrli, Recht...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.082.815 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.10.2025

Entscheid vom 9. Oktober 2025 Kläger Markus Stäger, (...) vertreten durch MLaw Damian Wehrli, Rechtsanwalt, Kaistenbergstrasse 4, 5070 Frick

Beklagte Gordana Stäger, geboren am 19. Oktober 1962, von Serbien, Wohnort unbekannt

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

In Gutheissung der Klage wird die am 9. November 2020 vor Zivilstandsamt Laufenburg geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Es wird festgestellt, dass die Parteien gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB verzichten.

3.

Auf eine Teilung der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistungen wird verzichtet, da sie ohne Bedeutung für die Gewährleistung einer angemessenen Alters- und Invalidenvorsorge der Parteien sind (Art. 124b Abs. 1 ZGB und Art. 280 Abs. 3 ZPO).

4.

Es wird festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller güterrechtlichen An-sprüche auseinandergesetzt sind.

Total der Gerichtskosten Fr. 2'000.00

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 665.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 665.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt.

5.2. Der Anteil des Klägers wird mit seinem Vorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 1'000.00 nachzuzahlen.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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