00.082.885
Entscheid vom 2. Juli 2025
21. Oktober 2025Deutsch1 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.082.885 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 21.10.2025 Entscheid vom 2. Juli 2025 Auf Gesuch des Gesuchsterllers als Eigentümer wurde verfügt: Entscheid vom 2. Juli 2025 Auf Gesuch...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.082.885 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 21.10.2025
Entscheid vom 2. Juli 2025 Auf Gesuch des Gesuchsterllers als Eigentümer wurde verfügt:
Entscheid vom 2. Juli 2025 Auf Gesuch des Gesuchsterllers als Eigentümer wurde verfügt:
Gerichtliches Verbot Unberechtigten ist das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken GB Böztal Nr. 2724 und Nr. 2726, Heuigstrasse 2, 5076 Böztal, richterlich verboten.Berechtigt sind nur Mieter und Restaurantgäste der Liegenschaften GB Böztal Nr. 2724 und Nr. 2726, Heuigstrasse 2, 5076 Böztal. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit Busse bis Fr. 2'000.00 bestraft. Das Verbot fällt mit Ablauf von 20 Jahren dahin. Laufenburg, 2. Juli 2025 Gegen dieses Verbot kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gerichtspräsidium Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam (Art. 260 ZPO).
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts
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