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Entscheid

00.082.981

Entscheid vom 13. Oktober 2025 (KEMN.2025.256)

23. Oktober 2025Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.082.981 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.10.2025 Entscheid vom 13. Oktober 2025 (KEMN.2025.256) Besetzung: Gerichtspräsidentin Stieger, Fachrichterin S...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.082.981 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.10.2025

Entscheid vom 13. Oktober 2025 (KEMN.2025.256) Besetzung: Gerichtspräsidentin Stieger, Fachrichterin Siegrist, Fachrichterin Knecht, Gerichtsschreiber Droux Betroffener: Bowen Elias Regli, geboren am 26. Juli 2015, von Hospental, Hüsliweg 8, 5425 Schneisingen Mutter: Anna Nurhayati Regli, geboren am 29. September 1980, von Hospental, Hüsliweg 8, 5425 Schneisingen Vater: René Freddy Rebmann, geboren am 20. August 1979, von Zürich, Thai House Mai Ruean 2/1, Village No 3, Wang Krachae, Kanchanaburi, TH-71150 Sai Yok Gegenstand: Reisepass / Neuregelung elterliche Sorge

Das Familiengericht erkennt:

Erwägungen

1.

Die alleinige elterliche Sorge über Bowen Elias Regli, geboren am 26. Juli 2015, wird auf die Kindsmutter übertragen.

2.

Es wird festgestellt, dass die alleinige elterliche Sorge auch das Recht umfasst, Bowen alleine und ohne Mitwirkung des Kindsvaters für eine Abklärung beim zuständigen Schulpsychologischen Dienst (SPD) anzumelden sowie für ihn einen Reisepass zu beantragen und hierfür die notwendigen Dokumente zu unterzeichnen. Insofern wird die superprovisorische Verfügung vom 19. Juni 2025 bestätigt.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Mutter den Vater (via amtliche Publikation)

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Koordinationsperson KESR der Gemeinde Schneisingen

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

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Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Zurzach, Präsidium 2 des Familiengerichts

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