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Entscheid

00.084.123

Entscheid vom 4. November 0225

7. November 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.084.123 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.11.2025 Entscheid vom 4. November 0225 Klägerin Auto Stocker AG, Baslerstrasse 55, 4310 Rheinfelden Beklagt...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.084.123 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.11.2025

Entscheid vom 4. November 0225 Klägerin Auto Stocker AG, Baslerstrasse 55, 4310 Rheinfelden

Beklagte Fricktal Automobile AG, Privatadresse: Hamed Husseini, Stieracker 8, 5070 Frick, Böllistrasse 416, 5072 Oeschgen, Zustelladresse: Hamed Husseini, Stieracker 8, 5070 Frick

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung aus Kaufvertrag (Streitwert Fr. 4'945.55)

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Mit Klage vom 17. Juni 2025 (act. 1 ff.) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (Klage S. 2):

Der Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 4'621.15 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2024 und Betrag von Fr. 250.40 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2024 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20243768 des Betreibungsamtes Region Frick sei aufzuheben. Mahnkosten: Fr. 10.00 pro Mahnung x 2 = Fr. 20.00. Ausstellung des Zahlungsbefehls: Fr. 74.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde die Klage der Beklagten zugestellt und ihr zur Erstattung einer Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt (act. 8 ff.). Die Zustellung dieser Verfügung an die Beklagte erfolgte mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau am 29. Juli 2025 (act. 11 ff.). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

3.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde der Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen zur Erstattung einer Klageantwort gesetzt (act. 19 f.). Diese Verfügung wurde am 20. Oktober 2025 im

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Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert (act. 21 f.). Die Beklagte liess sich auch innert der Nachfrist nicht vernehmen.

4.

Das Verfahren ist spruchreif.

Entscheid

1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen:

1.1. den Betrag von Fr. 4'621.15 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2024,

1.2. den Betrag von Fr. 250.40 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2024 und

1.3. die Mahnkosten von Fr. 20.00.

2.

2.1. In der Betreibung Nr. 20243768 des Betreibungsamtes Region Frick (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2024) wird der Rechtsvorschlag für die Beträge gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 beseitigt.

2.2. Die Klägerin ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 74.00 von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben.

3.

3.1. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Total Fr. 700.00

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 230.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

3.2. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

4.

Die Parteikosten sind wettgeschlagen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

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Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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