00.084.359
Entscheid vom 29. August 2024
12. November 2025Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.084.359 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Erbschaft Veröffentlicht: 12.11.2025 Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Gerichtspräsident Ch. Lüdi Verstorbener Albert Kindler, geboren am 30. Januar 1953, von Bolligen...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.084.359 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Erbschaft Veröffentlicht: 12.11.2025
Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Gerichtspräsident Ch. Lüdi Verstorbener Albert Kindler, geboren am 30. Januar 1953, von Bolligen, gestorben am 17. August 2024, wohnhaft gewesen Marktgasse 61, 4310 Rheinfelden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eröffnung Verfügung von Todes wegen
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Vor Gerichtspräsidium Rheinfelden sind heute folgende Urkunden eröffnet worden: Oeffentliche letztwillige Verfügung vom 14. Juni 2013.
2.
Als Willensvollstrecker ist eingesetzt: Herr Simon Basler, Notar, Kaiserstrasse 7B, 4310 Rheinfelden, und im Falle seines Fehlens oder seiner Verhinderung dessen Büronachfolger.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Nachlass des Erblassers auferlegt und von den Erben bezogen.
Zustellung an: - den Erben Hans Rudolf Kindler, geb. 29.04.1929 (unbekannten Aufenthalts)
Hinweis Nach Ablauf eines Monats können die Erben beim Gerichtspräsidium Rheinfelden die Ausstellung einer Erbbescheinigung verlangen, wenn nicht die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben (Art. 559 ZGB). Die Frist läuft ab Erhalt der eröffneten Verfügung des Erblassers (Art. 558 ZGB). Unabhängig davon gilt allerdings, dass auch in diesem Fall die dreimonatige Ausschlagungsfrist unbenutzt abgelaufen sein muss, bevor eine Erbbescheinigung ausgestellt werden darf. Bei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben muss die dreimonatige Ausschlagungsfrist nicht abgewartet werden. Für gesetzliche und eingesetzte Erben können die Ausschlagungsfristen unterschiedlich beginnen (Art. 567 Abs. 2 ZGB).
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Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 2 des Zivilgerichts
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