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Entscheid

00.084.531

Verfügung vom 12. November 2025

14. November 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.084.531 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.11.2025 Verfügung vom 12. November 2025 Klägerin DeWis AG, Wallisellerstrasse 28, 8152 Glattbrugg vertreten durc...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.084.531 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.11.2025

Verfügung vom 12. November 2025 Klägerin DeWis AG, Wallisellerstrasse 28, 8152 Glattbrugg vertreten durch lic. iur. Andreas Rudolf, MME Legal AG, Rechtsanwalt, Gubelstrasse 22, Postfach, 6302 Zug

Beklagte 1 Diana Carolina Heger, Itenhardstrasse 25A, 5620 Bremgarten AG

Beklagter 2 Stefan Johann Schüpfer, Flurengasse 23, 5616 Meisterschwanden

Beklagte 3 S&H Spenglerei und Flachdach GmbH, Brunnmattstrasse 6, 5734 Reinach AG

Beklagte 4 AK Omega AG, Hauptstrasse 69, 5734 Reinach AG

Beklagte 5 Claudia Marie-Ange Litolff, Chilhaldenweg 4, 5222 Umiken

Beklagte 6 Chilhalde Immobilien GmbH, Aarauerstrasse 2, 5703 Seon

Beklagter 7 Andreas Silvan Peyer, Weinmarkt 17, 6004 Luzern

Beklagte 8 Carla Françoise Peyer, Weinmarkt 17, 6004 Luzern

Beklagte 9

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Maria Ximenia Tillner, Chilhaldenweg 6, 5222 Umiken

Beklagter 10 Daniel Tillner, Chilhaldenweg 6, 5222 Umiken

Gegenstand: Ordentliches Zivilverfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Zustellung der Klageantwort der Beklagten 4 vom 23. September 2025, vom 29. September 2025 (Postaufgabe) sowie vom 30. Oktober 2025 an die Klägerin sowie die Beklagten 1-3 und 5-10.

2.

Zustellung der Klageantwort der Beklagten 1-3 und 7-10 vom 7. November 2025 an die Klägerin sowie die Beklagten 4-6.

3.

Es wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

4.

Der Klägerin wird zur Einreichung der Replik eine Frist von 20 Tagen gesetzt.

Bleibt die Replik innert der angesetzten Frist aus, ist der Schriftenwechsel geschlossen und das Verfahren wird weitergeführt.

Frau Claudia Marie-Ange Litolff, Beklagte 5, ist berechtigt, im Verfahren vor dem Bezirksgericht Brugg Einsicht in die Akten zu nehmen. Diese Einsicht dient der Wahrung ihrer prozessualen Rechte und kann von ihr beantragt werden.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Präsidium 2 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg

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