00.084.531
Verfügung vom 12. November 2025
14. November 2025Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.084.531 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.11.2025 Verfügung vom 12. November 2025 Klägerin DeWis AG, Wallisellerstrasse 28, 8152 Glattbrugg vertreten durc...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.084.531 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.11.2025
Verfügung vom 12. November 2025 Klägerin DeWis AG, Wallisellerstrasse 28, 8152 Glattbrugg vertreten durch lic. iur. Andreas Rudolf, MME Legal AG, Rechtsanwalt, Gubelstrasse 22, Postfach, 6302 Zug
Beklagte 1 Diana Carolina Heger, Itenhardstrasse 25A, 5620 Bremgarten AG
Beklagter 2 Stefan Johann Schüpfer, Flurengasse 23, 5616 Meisterschwanden
Beklagte 3 S&H Spenglerei und Flachdach GmbH, Brunnmattstrasse 6, 5734 Reinach AG
Beklagte 4 AK Omega AG, Hauptstrasse 69, 5734 Reinach AG
Beklagte 5 Claudia Marie-Ange Litolff, Chilhaldenweg 4, 5222 Umiken
Beklagte 6 Chilhalde Immobilien GmbH, Aarauerstrasse 2, 5703 Seon
Beklagter 7 Andreas Silvan Peyer, Weinmarkt 17, 6004 Luzern
Beklagte 8 Carla Françoise Peyer, Weinmarkt 17, 6004 Luzern
Beklagte 9
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Maria Ximenia Tillner, Chilhaldenweg 6, 5222 Umiken
Beklagter 10 Daniel Tillner, Chilhaldenweg 6, 5222 Umiken
Gegenstand: Ordentliches Zivilverfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Zustellung der Klageantwort der Beklagten 4 vom 23. September 2025, vom 29. September 2025 (Postaufgabe) sowie vom 30. Oktober 2025 an die Klägerin sowie die Beklagten 1-3 und 5-10.
2.
Zustellung der Klageantwort der Beklagten 1-3 und 7-10 vom 7. November 2025 an die Klägerin sowie die Beklagten 4-6.
3.
Es wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
4.
Der Klägerin wird zur Einreichung der Replik eine Frist von 20 Tagen gesetzt.
Bleibt die Replik innert der angesetzten Frist aus, ist der Schriftenwechsel geschlossen und das Verfahren wird weitergeführt.
Frau Claudia Marie-Ange Litolff, Beklagte 5, ist berechtigt, im Verfahren vor dem Bezirksgericht Brugg Einsicht in die Akten zu nehmen. Diese Einsicht dient der Wahrung ihrer prozessualen Rechte und kann von ihr beantragt werden.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). © 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Präsidium 2 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg
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