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Entscheid

00.085.193

Entscheidvorschlag vom 25. September 2025

21. November 2025Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.085.193 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.11.2025 Entscheidvorschlag vom 25. September 2025 Besetzung Präsidentin K. Stierli Schlichter Ch. Kuhn Schlichter...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.085.193 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.11.2025

Entscheidvorschlag vom 25. September 2025

Besetzung

Präsidentin K. Stierli Schlichter Ch. Kuhn Schlichter E. Thalmann

Klägerin/Mieterin

Rebecca Knecht, (Adresse der Schlichtungsbehörde bekannt)

Beklagter/Vermieter

Tim Richard Teise, Aufenthaltsort unbekannt

Gegenstand

- Unrechtmässige Zahlungsverzugskündigung - Unrechtmässige Räumung des Mietobjekts und Schadenersatzforderung - Herausgabe der Mietkaution

Miet-/ Pachtobjekt möbliertes Zimmer, Aarauerstrasse 2, 5642 Mühlau

Rechtshängigkeit 25. Juli 2025

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Muri unterbreitet

gestützt auf:

den Umstand, dass der Beklagte/Vermieter die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung per eingeschriebener Postsendung nicht abgeholt hat und die Annahme durch die Polizei verweigert hat (Erledigungsrapport der Regionalpolizei Muri vom 17. September 2025), wodurch die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gleichwohl als erfolgt zu gelten hat;

die Tatsache, dass der Beklagte/Vermieter der heutigen Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht hat bevollmächtigt vertreten lassen,

Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO;

die Akten;

folgenden Entscheidvorschlag:

Erwägungen

1.

Der Beklagte/Vermieter wird verpflichtet, der Klägerin/Mieterin gestützt auf das Mietverhältnis betreffend das möblierte Zimmer inkl. Mitbenützung des Wohnzimmers, Küche, Bad/Dusche, Waschküche, Estrich/Keller die Kaution in der Höhe von CHF 850.– plus Schadenersatz aufgrund der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für die entstandenen Mehrkosten der Klägerin/Mieterin im Juni 2025 im Umfang von CHF 500.– (Hotelkosten von CHF 450.– plus Fahrtkosten durch das Pendeln von Deutschland in die Schweiz von CHF 900.– abzüglich eingesparter Mietzinse für den Juni 2025 gegenüber dem Vermieter von CHF 850.–) zu bezahlen.

1.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Wirkungen des Entscheidvorschlags (Art. 211 ZPO)

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Entscheidvorschlags kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Zustellung an: die Klägerin/Mieterin den Beklagten/Vermieter

Muri AG, 25. September 2025

Im Namen der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Muri

Die Präsidentin:

K. Stierli

Bezirksgericht Muri Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

© 2025 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3